, Bern 2006, § 30 N 6-10 S. 164 f.) sind die vom Kriminalgericht festgesetzten Zivilansprüche demnach zu bestätigen. 11. Kosten 11.1. Hinsichtlich des Prozessausgangs des Appellationsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Frage des bestrittenen Schuldbefunds (Vergewaltigung) unterlegen ist, in der Frage der Massnahme jedoch einen gewissen Erfolg (Anordnung einer stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nach neuem Recht im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB) erzielen konnte. Der Staatsanwalt demgegenüber obsiegte im Schuldbefund; während seinen Anträgen hinsichtlich Strafe und Massnahme nicht gefolgt werden konnte.