Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wäre nach dem Urteil der Vorinstanz nach Art. 58 StGB einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils auf Rechnung des Staates zu verwerten gewesen. Obwohl dieser Punkt von den Parteien im Appellationsverfahren nicht angefochten wurde, erscheint es sinnvoll, diese Regelung von Amtes wegen insofern abzuändern, als der sichergestellte Chip bei den Akten verbleiben soll. Von einer Verwertung dieser SIM-Karte der Marke Y., welche seit geraumer Zeit nicht mehr existiert, wäre kein Erlös zu erwarten. 10. Zivilforderungen Die Zivilforderungen sind im Appellationsverfahren unter den Parteien unbestritten.