Das Kriminalgericht widerrief den dem Angeklagten gewährten bedingten Vollzug von zehn Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts vom 25. April 2001 und schob den Strafvollzug zu Gunsten der angeordneten Verwahrung auf. Auch dieser Punkt blieb vor Obergericht unangefochten und kann unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt werden. Für die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB besteht keine Veranlassung. 9. Einziehung Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wäre nach dem Urteil der Vorinstanz nach Art.