Dieser Punkt ist im Appellationsverfahren denn auch nicht mehr umstritten. Richtigerweise haben die Opfer, die in ihrer Anschlussappellation unter der Ägide des alten Rechts noch eine Landesverweisung für den Angeklagten gefordert hatten (Sachverhalt lit. C), den entsprechenden Antrag nicht aufrechterhalten. 8. Widerruf Das Kriminalgericht widerrief den dem Angeklagten gewährten bedingten Vollzug von zehn Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts vom 25. April 2001 und schob den Strafvollzug zu Gunsten der angeordneten Verwahrung auf.