Zusammengefasst ist eine stationäre therapeutische Massnahme in gesichertem Rahmen i.S. von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen, die in einer spezialisierten Einrichtung durchzuführen ist. 7. Landesverweisung Das Kriminalgericht verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung. Da diese Nebenstrafe mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 weggefallen ist, hat es dabei sein Bewenden. Die Regelung der Aufenthaltsberechtigung des Angeklagten liegt nunmehr einzig in der Zuständigkeit der Migrationsbehörden. Dieser Punkt ist im Appellationsverfahren denn auch nicht mehr umstritten.