Daraus ist zu schliessen, dass er in Übereinstimmung mit dem Erstgutachter Dr. med. F. trotz aller Ungewissheiten über einen möglichen Verlauf der Therapie den Angeklagten nicht als grundsätzlich unbehandelbar erachtet, eine sachgerechte Therapiemöglichkeit grundsätzlich besteht und die erforderlichen Therapeuten und Einrichtungen dazu in der Schweiz vorhanden sind. Empfohlen wird eine deliktzentrierte, verhaltenstherapeutisch orientierte stationäre Behandlung in einem klaren Setting, wobei eine spezialisierte Einrichtung mit deren Durchführung zu beauftragen sei.