Die Gefahr neuer Straftaten ergibt sich nach Auffassung des Sachverständigen überwiegend aus der beim Angeklagten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die entsprechenden Feststellungen der verschiedenen Sachverständigen, die mit der Bewertung des fraglichen Krankheitsbildes in der Fachliteratur übereinstimmen (vgl. etwa Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 180, 185 ff. und 362 ff.), vermögen das Obergericht zu überzeugen. Der Verdacht auf eine psychotische Symptomatik, welche eine medikamentöse Behandlung indizieren würde und Einfluss auf die Legalprognose hätte, liess sich im Verlauf der Begutachtung nicht verifizieren. Weiterungen erübrigen sich.