Dr. med. S. schliesslich kommt in seinem Zweitgutachten vom 13. Februar 2007 ebenfalls zu entsprechenden Erkenntnissen, die er im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007 erneuert. Die dargelegte psychiatrische Diagnose vermag zu überzeugen. Im Gegensatz zu Dr. med. F., der im Erstgutachten die Problematik eines abnormen Sexualverhaltens beim Angeklagten (jedenfalls soweit dies aus seinem Gutachten ausdrücklich hervorgeht und für das Gericht somit nachvollziehbar ist) kaum geprüft hat, geht Dr. med. S. auf den Verdacht einer Dissexualität, ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen, ein.