dieser Art begehen (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB), oder dass auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, der Täter werde weitere Taten dieser Art begehen und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB verspreche keinen Erfolg. 6.1.2. Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht erfasste die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB zwei Kategorien von Tätern;