64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Die Anordnung der Verwahrung setzt im Weiteren entweder voraus, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände des Täters ernsthaft zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten