a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung wird der Täter, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht, in einer geschlossenen Anstalt behandelt. Sofern die therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet wird, kann er auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden. Gemäss Art.