1 Abs. 1 aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht einer Anrechnung des vom Angeklagten erstandenen Freiheitsentzugs (Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug) von 1776 Tagen nichts entgegen (BGE 117 IV 404 E. 2 S. 407 f.; Art. 69 aStGB). 6. Massnahme 6.1. Rechtliche Grundlagen Mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4. November 2003 hatte das Kriminalgericht eine Verwahrung des Angeklagten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB als angebracht erachtet. Der Angeklagte beantragt vor Obergericht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art.