werden. Aus dem gleichen Grund fällt der Versuch als Strafmilderungsgrund (Art. 21 Abs. 1 aStGB) beim einen der verübten Diebstähle nicht ins Gewicht. 5.8. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint dem Obergericht die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von sieben Jahren Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe) als dem Verschulden des Angeklagten angemessen, was wie dargestellt auch der Ansicht der Verteidigung entspricht. Angesicht der Höhe der Strafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB).