Ebenso sind die schwierigen persönlichen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte aufgewachsen ist und welche als "schwere Jugend" bezeichnet werden können, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Nur leicht strafmildernd wirkt sich der Umstand aus, dass der Angeklagte bei den Vorfällen vom 29./30. Dezember 2001 (Schuldspruch wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) und vom 26. Februar 2002 (Schuldspruch wegen Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, zumal diese Delikte hinsichtlich ihrer Tatschwere von den anderen sechs begangenen Straftaten, die allesamt Verbrechen darstellen, in den Hintergrund gedrängt