Zu Gunsten des Angeklagten ist seine teils in mittlerem, teils in leichtem Grad verminderte Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeiten zu werten (oben E. 5.6). Ebenso sind die schwierigen persönlichen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte aufgewachsen ist und welche als "schwere Jugend" bezeichnet werden können, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.