Auf der anderen Seite stimmen die Gutachter aber auch darin überein, dass sich die beim Angeklagten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung unter anderem in eingeschränkter Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Handeln ausdrückt. Dies vermag das Aussageverhalten des Angeklagten in der Strafuntersuchung bis zu einem gewissen Punkt zu erklären. Auch die Bedeutung des renitenten Benehmens des Angeklagten in der Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug ist aus diesem Grund zu relativieren. Zu Gunsten des Angeklagten ist seine teils in mittlerem, teils in leichtem Grad verminderte Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeiten zu werten (oben E. 5.6).