Zwar haben beide Gutachter klar festgehalten, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, nicht beeinträchtigt ist. Ein solches Unrechtsbewusstsein hat der Angeklagte im ganzen Strafverfahren kaum gezeigt. Im Gegenteil waren viele seiner Aussagen an Zynismus und Gefühlskälte nicht zu überbieten. Auf der anderen Seite stimmen die Gutachter aber auch darin überein, dass sich die beim Angeklagten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung unter anderem in eingeschränkter Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Handeln ausdrückt.