Da diese Vorfälle nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sind, ist jedoch nicht näher darauf einzugehen. Trotzdem kann mit Blick auf das umfangreiche Aktendossier 397/96 festgehalten werden, dass der Angeklagte bereits zu Jugendzeiten wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Sodann hat sich der Angeklagte im Strafverfahren wenig kooperativ und weitgehend uneinsichtig verhalten. Diese Tatsache ist bei der Strafzumessung allerdings in Abweichung zur Vorinstanz nur sehr eingeschränkt zu seinen Ungunsten ins Feld zu führen. Zwar haben beide Gutachter klar festgehalten, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, nicht beeinträchtigt ist.