Soweit frühere strafbare Handlungen Jugendstrafen auslösten, die eventuell nicht im Strafregister eingetragen wurden, betreffen sie ausschliesslich Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das SVG und das Transportgesetz. Wohl erwähnen die psychiatrischen Sachverständigen in ihrem Gutachten frühere Gewaltausbrüche des Angeklagten; insbesondere eine Bedrohung mit einem Buschmesser und Verletzungen mit Messerstichen aus dem Jahre 1996/1997 in Mexiko. Da diese Vorfälle nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sind, ist jedoch nicht näher darauf einzugehen.