Mit Bezug auf die Eigentumsdelikte und den Hausfriedensbruch ist er mehrfach einschlägig vorbestraft. Wegen Sexual- und Gewaltstraftaten ist er indessen bis zu den im vorliegenden Verfahren geahndeten Delikten bisher nicht verzeichnet. Jedenfalls lässt sich weder dem Vorstrafenbericht noch dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 11. Februar 2003 Entsprechendes entnehmen. Soweit frühere strafbare Handlungen Jugendstrafen auslösten, die eventuell nicht im Strafregister eingetragen wurden, betreffen sie ausschliesslich Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das SVG und das Transportgesetz.