Der Angeklagte hat sich über die Sexualdelikte (qualifizierte Vergewaltigung und sexuelle Handlungen mit Kindern) und die mehrfache schwere Körperverletzung hinaus wegen des mehrfachen Diebstahls, des Diebstahlsversuchs, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, der räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu verantworten, was sich straferhöhend auswirkt (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Er hat durch diese Taten eine sehr hohe kriminelle Energie offenbart. Mit Bezug auf die Eigentumsdelikte und den Hausfriedensbruch ist er mehrfach einschlägig vorbestraft.