Zu dieser Beurteilung führen vorab die abscheulichen Verbrechen gegen E. und ihrer Grossmutter G.. Die auf grausame Weise verübte Vergewaltigung eines derart kleinen Kindes ist an Verwerflichkeit kaum zu überbieten. Der sexuelle Übergriff des Angeklagten ist in keiner Weise nachvollziehbar und zeugt von einer beispiellosen Rücksichtslosigkeit und Brutalität. Diese Brutalität zeigte der Angeklagte auch unmittelbar zuvor, als er die fast 78-jährige, wehrlose G. ohne ersichtlichen Grund niederschlug und schwer verletzte.