Deshalb ist für die Straftaten vom 13. Dezember 2002 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine in mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Delikte ist von einer in leichtem Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Zur weiteren Begründung kann auf die beiden Gutachten und überdies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.7. Verschulden Das Verschulden des Angeklagten muss als sehr schwer bezeichnet werden. Zu dieser Beurteilung führen vorab die abscheulichen Verbrechen gegen E. und ihrer Grossmutter G..