Auch der Umstand, dass die Tat bei der Beschaffung von Drogen am Vormittag geschah, lässt eine Intoxikation zur Zeit der Tat entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft noch nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bei seinen Straftaten gegen E. und G. tatsächlich unter einem gewissen Drogen- bzw. Alkoholeinfluss stand, da ihm das Gegenteil nicht nachgewiesen werden kann. Deshalb ist für die Straftaten vom 13. Dezember 2002 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine in mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anzunehmen.