11 aStGB entspreche, wobei ein zusätzlicher Alkohol- bzw. Kokainrausch zur Zeit der Straftaten gegen E. bzw. G. gemäss beiden Gutachten mit einer mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre. Unterschiedlicher Ansicht sind die Gutachter lediglich in der Frage der Wahrscheinlichkeit eines solchen Rauschzustandes. Diese Tatfrage ist jedoch ohnehin nicht von den Gutachtern, sondern vom Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu beurteilen. 5.6.2. Der Angeklagte machte im ganzen Untersuchungsverfahren geltend, am 12./13. Dezember 2002 Drogen (Kokain und Haschisch) und Alkohol konsumiert zu haben.