Beide Gutachter kommen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zum Schluss, dass die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei dessen Taten, wohl aber auf die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, gehabt hat. Übereinstimmend sind die Gutachter auch der Ansicht, dass diese beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit nur (maximal) einer in leichtem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit nach Art. 11 aStGB entspreche, wobei ein zusätzlicher Alkohol- bzw. Kokainrausch zur Zeit der Straftaten gegen E. bzw. G. gemäss beiden Gutachten mit einer mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre.