Falls im Sinne der Angaben des Angeklagten von einem Alkohol- oder Kokainrausch zur Zeit der Tat (den der Gutachter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als eher unwahrscheinlich erachtet) ausgegangen werde, hätte dieser eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und mithin eine mindestens mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge. Beide Gutachter kommen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zum Schluss, dass die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei dessen Taten, wohl aber auf die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, gehabt hat.