Diese Beeinträchtigung sei derart, dass höchstens von einer leichtgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung berücksichtige aber noch keinen Einfluss von psychotropen Substanzen beim Hauptdelikt. Falls im Sinne der Angaben des Angeklagten von einem Alkohol- oder Kokainrausch zur Zeit der Tat (den der Gutachter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als eher unwahrscheinlich erachtet) ausgegangen werde, hätte dieser eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und mithin eine mindestens mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge.