Die Diagnose erkläre jedoch nicht die psychotischen Dekompensationen, welche auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zurückgeführt werden könnten. Eine solche Störung lasse sich jedoch zur Zeit nicht belegen, und ohnehin hätte eine solche bei den inkriminierten Straftaten keinen handlungsbestimmenden Einfluss gehabt. Zur Frage des Einflusses der dissozialen Persönlichkeitsstörung auf die Schuldfähigkeit führte Dr. med. S. aus, die Einsichtsfähigkeit sei nicht vermindert gewesen, wohl aber die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln. Diese Beeinträchtigung sei derart, dass höchstens von einer leichtgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei.