Auch der Zweitgutachter Dr. med. S. diagnostiziert beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10). Es handle sich um eine dauerhafte Neigung zu Regel- und Gesetzesverstössen, Impulsivität, Reizbarkeit und Aggressivität, Ausblenden von Gefühlen anderer, fehlende Übernahme von Verantwortung, Unfähigkeit zu langfristigen Beziehungen und mangelnde Fähigkeit zum Lernen aus Erfahrung oder aus Bestrafung. Die Diagnose erkläre jedoch nicht die psychotischen Dekompensationen, welche auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zurückgeführt werden könnten.