Trotz der Schwere der Störung könne aber beim Angeklagten nicht von einer mangelnden Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, ausgegangen werden. Bei den Straftaten zum Nachteil von E. und G. sei - unter Berücksichtigung der "höchstwahrscheinlich bestehenden" Intoxikation mit psychotropen Substanzen - von einer etwa in mittlerem Masse beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit und damit der Zurechnungsfähigkeit insgesamt auszugehen. Für die anderen zur Frage stehenden Straftaten sei die Steuerungsfähigkeit als in leichtem Masse beeinträchtigt einzuschätzen, da es sich dabei um geplante Straftaten gehandelt habe. Auch der Zweitgutachter Dr. med.