Die Störung äussere sich in einem übersteigerten Selbstwertgefühl, einem oberflächlich gewinnenden Charme, einer fehlenden Loyalität und insbesondere in einer Unfähigkeit, Schuldgefühle zu empfinden bzw. die Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen. Trotz der Schwere der Störung könne aber beim Angeklagten nicht von einer mangelnden Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, ausgegangen werden.