Im Untersuchungsverfahren wurde durch Dr. med. F., Oberarzt Forensik des Psychiatriezentrums Luzern-Stadt, am 4. November 2003 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Angeklagten erstellt. Gemäss diesem Gutachten leidet der Angeklagte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10), die einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne von Art. 11 aStGB entspreche. Die Störung äussere sich in einem übersteigerten Selbstwertgefühl, einem oberflächlich gewinnenden Charme, einer fehlenden Loyalität und insbesondere in einer Unfähigkeit, Schuldgefühle zu empfinden bzw. die Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen.