Er habe sich unbelehrbar und uneinsichtig gezeigt. Am 8. Februar 2006 habe der Angeklagte gegen einen Vollzugsangestellten gespuckt, was mit sieben Tagen Arrest geahndet worden sei. Dem Angeklagten sei es nicht gelungen, sich den Regeln des Zusammenlebens im Kollektiv zu unterziehen. Andererseits habe der Angeklagte durchaus auch positive Seiten. Er habe aufgestellt und unbelastet gewirkt, über eine gewinnende Art und über Humor verfügt und habe das Leben auf die leichte Schulter genommen.