Es seien keine vierzehn Tage vergangen, ohne dass ein Fehlverhalten des Angeklagten habe rapportiert werden müssen (Beschimpfung der Vorgesetzten, Verweigerung der Arbeitsleistung, Missachtung der Kleiderordnung, usw.). Der Angeklagte habe sich von Mitgefangenen und Vorgesetzten schlecht behandelt oder missverstanden gefühlt und habe seine Arbeitsleistung überschätzt. Es habe sich bald kein Meister mehr finden lassen, der den Angeklagten hätte beschäftigen wollen. Auch im Vollzugsalltag sei es ihm schwer gefallen, sich an die geltenden Normen zu halten. Er habe sich unbelehrbar und uneinsichtig gezeigt.