Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen, obwohl sie nichts über das Verschulden des Angeklagten aussagen. Der Richter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte bei der Strafzumessung Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 127 IV 101 E. 2 S. 103-105; 123 IV 150 E. 2a S. 152; 117 IV 112 E. 1 mit Verweis auf Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 7 ff.). 5.5. Persönliche Verhältnisse