Im Rahmen der Täterkomponente steht die Persönlichkeit des Angeklagten im Vordergrund. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen, obwohl sie nichts über das Verschulden des Angeklagten aussagen.