Zu beachten bei der Beurteilung der Tatkomponente sind insbesondere vier Elemente: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe für die Tat. Zum letzten Punkt ist zu bemerken, dass die Schwere der Verfehlung von der dem Urheber der Verfehlung gegebenen Entscheidungsfreiheit abhängt: Je leichter er die verletzte Rechtsnorm hätte beachten können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, dagegen zu verstossen und damit sein Verschulden. Im Rahmen der Täterkomponente steht die Persönlichkeit des Angeklagten im Vordergrund.