er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB). Weil diese Bestimmung weder eine klare und vollständige Aufzählung der zu beachtenden Elemente noch eindeutige Angaben aus den daraus für die Strafzumessung zu ziehenden Schlüsse enthielt, hat das Bundesgericht verschiedene Strafzumessungskriterien entwickelt (vgl. BGE 117 IV 112 ff. und 118 IV 21 ff.). Leitschnur für die Strafzumessung ist das Verschulden, dessen Begriff sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss.