Eine Strafmilderung nach freiem Ermessen ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass dem Angeklagten eine Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zuzubilligen ist, wobei teilweise (betreffend die Straftaten in der Wohnung Z.) von einer Verminderung in mittlerem Grade, teilweise (betreffend die übrigen Straftaten) von einer solchen in leichtem Grade auszugehen ist (vgl. nachstehend E. 5.6). Der hier anzuwendende Strafrahmen ist demnach gegen unten nicht begrenzt (Art. 66 StGB). 5.4. Strafzumessung Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art.