65 aStGB dazu führt, dass der Richter den ordentlichen Strafrahmen unterschreiten kann. Eine fakultative Strafmilderung ist sodann damit verbunden, dass einer der Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 aStGB). Eine Strafmilderung nach freiem Ermessen ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass dem Angeklagten eine Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zuzubilligen ist, wobei teilweise (betreffend die Straftaten in der Wohnung Z.) von einer Verminderung in mittlerem Grade, teilweise (betreffend die übrigen Straftaten) von einer solchen in leichtem Grade auszugehen ist (vgl. nachstehend E. 5.6).