68 aStGB). Indessen ergibt sich im konkreten Fall die maximale Dauer der Freiheitsstrafe, wie schon dargelegt, aus dem Verschlechterungsverbot und liegt bei sieben Jahren. Weiter ist zu beachten, dass der Angeklagte bei den Vorfällen vom 29./30. Dezember 2001 (Schuldspruch wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) und vom 26. Februar 2002 (Schuldspruch wegen Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, was gemäss Art. 64 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 65 aStGB dazu führt, dass der Richter den ordentlichen Strafrahmen unterschreiten kann.