Bei der Strafzumessung ist von der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB auszugehen, die als schwerste der vom Angeklagten begangenen Straftaten Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe) nicht unter drei Jahren androht. Diese Strafe ist nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu schärfen, da der Angeklagte durch sein deliktisches Handeln mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat. Die obere Grenze des Strafrahmens verbleibt indessen vorliegend auf 20 Jahre Freiheitsstrafe, da eine Erhöhung dieser Strafe nur noch durch lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erreichen wäre, welche als eigene Strafart zu gelten hat (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Komm., N 35 zu Art. 68 aStGB).