Marianne Heer, Bern 2007, S. 180 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die durch die Sanktionen bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (Peter Popp, Basler Komm., N 11 zu Art. 2 StGB). Dem Verschulden des Angeklagten kann nach altem wie nach neuem Recht nur durch eine mehrjährige Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden. Das neue Recht erweist sich deshalb für den Angeklagten nicht als das mildere. Demnach ist der Angeklagte nach altem, bis 31. Dezember 2006 geltendem Recht zu beurteilen. 5.3. Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist von der Vergewaltigung nach Art.