Dies gilt auch dann, wenn ein Zweitgutachter in einer bestimmten Frage zu einem anderen Ergebnis als der ursprüngliche Gutachter kommt. Dem Staatsanwalt wäre es vorliegend durchaus möglich und zumutbar gewesen, Appellation oder zumindest Anschlussappellation einzureichen, was ihm erlaubt hätte, mit Hinweis auf die seiner Ansicht nach unzutreffenden Folgerungen des (Erst-)Gutachtens eine höhere Bestrafung des Angeklagten zu verlangen. Ohne ein solches Rechtsmittel seitens der Staatsanwaltschaft bzw. seitens der Privatkläger bleibt es dabei, dass die vorinstanzliche Strafe nicht erhöht werden darf. 5.2. Anwendbares Recht