24 OR kann diesfalls gerade nicht geltend gemacht werden. Würde man die nachträgliche Einreichung eigener Appellationsanträge infolge der Ergebnisse eines neu eingeholten Beweismittels zulassen, würde das prozessrechtlich garantierte Verschlechterungsverbot ausgehöhlt, was nicht angehen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Zweitgutachter in einer bestimmten Frage zu einem anderen Ergebnis als der ursprüngliche Gutachter kommt.