Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft als Gegenparteien können das zu Gunsten des Angeklagten bestehende Verschlechterungsverbot nur durch Einlegen eines eigenen Rechtsmittels (sei es durch ein selbstständiges, sei es durch ein Anschlussrechtsmittel) aufheben. Bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Appellation liegt es in der Natur der Sache, dass sich im Verlaufe des entsprechenden Verfahrens neue Gesichtspunkte (etwa aus der Abnahme neuer Beweismittel) ergeben, die für die Beurteilung der Sache und mitunter für die Strafzumessung relevant sein können. Ein Grundlagenirrtum analog Art. 24 OR kann diesfalls gerade nicht geltend gemacht werden.