Das im Luzerner Strafprozess verankerte Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) will den Angeklagten insofern schützen, als dieser nicht durch die Befürchtung, er könne höher bestraft werden, von der Ausübung eines Rechts abgehalten werden soll (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 98 N 3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft als Gegenparteien können das zu Gunsten des Angeklagten bestehende Verschlechterungsverbot nur durch Einlegen eines eigenen Rechtsmittels (sei es durch ein selbstständiges, sei es durch ein Anschlussrechtsmittel) aufheben.