Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels drückt eine Partei aus, dass sie mit einem Entscheid nicht bzw. nicht in allen Teilen einverstanden ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 94 N 1 ff.). Umgekehrt gibt sie durch den Verzicht auf ein Rechtsmittel stillschweigend zu verstehen, dass sie den Entscheid akzeptiert bzw. sich mit dessen Folgen abfinden kann. Das im Luzerner Strafprozess verankerte Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) will den Angeklagten insofern schützen, als dieser nicht durch die Befürchtung, er könne höher bestraft werden, von der Ausübung eines Rechts abgehalten werden soll (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.