Das Zweitgutachten stelle eine strafmassrelevante neue Beurteilungsgrundlage dar, die es erlauben müsse, eine höhere Strafe auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft habe sich diesbezüglich bei der Entscheidung über eine Appellation in einem Grundlagenirrtum befunden. Ihr müsse deshalb Gelegenheit gegeben werden, einen den neuen Gegebenheiten angepassten Antrag zu stellen. Dabei könne § 48 StPO, der die Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldetem Hindernis regelt, sinngemäss angewandt werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.